You are on the English websiteSie befinden sich auf der deutschen WebsiteWe do not provide this content in your preferred language
You are on the German website, you can use the switch to switch to the English oneSie befinden sich auf der englischen Website, Sie können mit dem Schalter auf die deutsche Website wechselnYou can use the switch to switch to the another available language if you want
B. Schutz der Zivilbevölkerung
Velener Str. 29 b 46359 Heiden
Tel. 02867 9080092
Email: info(at)drkheiden(dot)de Anschrift:
Postfach 1140 46355 Heiden
1. Wie muss die Zivilbevölkerung generell behandelt werden?
Das IV. Genfer Abkommen schützt die Zivilbevölkerung vor Angriffen und unmenschlicher Behandlung. Zivilpersonen sind alle Personen, die nicht den bewaffneten Streitkräften angehören und die nicht direkt an den militärischen Handlungen teilnehmen. Zivilpersonen dürfen niemals angegriffen werden und sind zu schonen. (Art. 51 II ZP I; Art. 13 ZP II) Dies schließt auch unterschiedslose Angriffe aus, z. B. Flächenbombardements von Großstädten. (Art. 51 IV, V ZP I)
Alle Zivilpersonen sind immer nach den Grundsätzen der Menschlichkeit zu behandeln. Sie dürfen nicht wegen ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, Religion, Staatsangehörigkeit oder ähnlichem benachteiligt werden. (Art. 3, Nr. 1; 13; 27 III ; 37 I GA IV; Art. 75 I ZP I; Art. 4 ZP II).
Die am Konflikt beteiligten Parteien sind dazu verpflichtet, in jeder möglichen Weise die infolge bewaffneter Konflikte getrennten Familien zusammenzuführen (Art. 74 ZP I; Art. 4 III lit. b ZP II). Dabei sollte besonders die Tätigkeit humanitärer Organisationen gefördert werden, die sich dieser Aufgabe widmen (Art. 74 ZP I).
Unterstützen Sie jetzt ein Hilfsprojekt mit Ihrer Spende